AGB


Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche bei Vertragsabschluss getroffene Nebenabreden binden uns nicht.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die Preise in der jeweils aktuellen Preisliste. Die Preise gelten ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum kann der Besteller 2% Skonto in Abzug bringen.
3. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Be- stellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden hierüber den Besteller informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
5. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
6. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Wir sind befugt, unsere Ansprüche aus der jeweiligen Geschäftsverbindung abzutreten.

§ 4 Lieferfristen – Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware und sind mit termingerechter Meldung der Versandbereitschaft der Ware eingehalten.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, verlängern sich Lieferfristen bzw. verschieben sich Liefertermine um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wir sind berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Darüber hinaus geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschwert oder unmöglich macht, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir
von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Verzug beruht auf zumindestens grober Fahrlässigkeit unsererseits.
7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.
8. Es besteht kein Anspruch auf Rücknahme von Bauteilen und gelieferten Waren. Sollten wir Bauteile zurücknehmen, sind wir berechtigt, 20% des Vertragspreises für Bearbeitung und Aufarbeitungskosten zu berechnen, sowie zusätzlich Transportkosten erstattet zu verlangen.

§ 5 Gefahrenübergang
1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager.
2. Ist eine Abnahme vereinbart, kann sie am Ort der Auslieferung sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Etwa mit ihr verbundene Kosten trägt der Besteller auf der Basis ortsüblicher Preise. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt als angenommen und kann von uns als geliefert in Rechnung gestellt werden.
3. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Schiff- oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Besteller liegen, erfolgt der
Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft. Die Ware wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers gelagert und kann von uns als geliefert in Rechnung gestellt werden.
4. Die Lieferung erfolgt verpackungsfrei.
5. Lieferungen ab einem Nettowarenwert von 1.500,00 erfolgen frei. Bei Abnahme von Waren unter 255,00 (Warenwert ohne Mehrwert- steuer) berechnen wir einen Minderzuschlag von 10%, bezogen auf den Nettowarenwert.
6. Eine Versicherung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt für Rechnung des Bestellers nur auf dessen Auftrag.

§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die gelieferten Produkte einen Mangel aufweisen, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt.
Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, -wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei Arbeitszeit und Reisekosten vom Besteller zu bezahlen sind.
3. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Haftung
1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie
auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffungsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf
Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
2. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt (§§ 947, 948 BGB), so erwerben wir das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag
einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten/verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung/Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändun- gen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsererseits unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergericht- lichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
5. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen bzw. zurückzunehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände
des Bestellers zu betreten und zu befahren. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Erfüllungsort
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
4. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, somit Köln.

EDELSTAHL Verlegerichtlinien Edelstahl Rostfrei

Werkstoff
FTE Chromstahl
1.4509 – 0,40mm verzinnt (magnetisch)
nach DIN 17 441 / EN 10088-2
FME Chromstahl-Molybdän
1.4521 – 0,50mm verzinnt (magnetisch)
nach DIN 17 441 / EN 10088-2, EN 10088-4
BLANKER Edelstahl Chrom-Nickel
1.4301 – 0,40 mm
nach DIN 17 441 / EN 10088-2, Oberfläche 2 B
UGITOP Chrom-Nickel
1.4301 – 0,40mm
nach DIN 17 441 / EN 10088-2, Oberfläche walzmattiert

Weichlöten
mit 30%-igem Lot

Lötwasser
Spezielles Lötwasser ferrinox 4000 auf Phosphorsäurebasis aufgebaut. Salzsäure,
chloridhaltige und sonstige handelsübliche Lötwässer dürfen nicht eingesetzt
werden. Nach dem Lötvorgang ist die Naht sorgfältig mit reichlich Wasser
und einem Schwamm zu reinigen (bei Dachrinnen besonders in der Untersicht).
Empfohlen wird eine Nachbehandlung mit einem speziellen Reiniger.

Nieten
Nur in speziellen Fällen (BLANKES Material / UGITOP) und Zuschnitte >333 notwendig
(spezielle Edelstahlnieten)

Schiebenähte
Dachrinne: je 15 lfdm eine Schiebenaht
Stehfalzdach: je nach Bandbreite

Verbindungen und Verarbeitung
Übliche Nahtüberdeckung bei Dachrinnen (10 mm – 15 mm).
Abkanten und schneiden mit üblichen Kantbänken und Schlagscheren. Handverfalzung
oder Maschinenfalzung bei Stehfalzdächern. Befestigung der Bänder
mittels Haften.

Verträglichkeit
Bildet kein Element bei Berührung mit Kupfer, Zink und Blei.
Beständig gegen Bitumenkorrosion.
Edelstahlformteile sollten in Verbindung mit Edelstahlbefestigungen verarbeitet
werden.

Alle Angaben in dieser Preisliste beziehen sich, wenn nicht anders angegeben,
auf die Materialstärke 0,4mm. Materialstärken in 0,5mm und Weitere
auf Anfrage möglich.